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BGB § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

BGB § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

[ Auszug: (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetr ... ]